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Satzung der iG Singen Süd

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Interessengemeinschaft Singen Süd.
(Abgekürzt: IG Singen Süd)
Er hat seinen Sitz in Singen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Verbesserung der Infrastruktur des Singener Industrie- und Gewerbegebietes im Süden der Eisenbahnlinie Singen-Radolfzell. Durch gemeinsames Auftreten gegenüber Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Bürgerschaft soll Verständnis für die Belange von Gewerbe, Handel und Industrie geweckt werden.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Geschäftsbericht für das vergangene Jahr erstattet wird. Der Vorstand muss ferner eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen.
Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus neun Personen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
4 Beisitzer
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt jeweils auf zwei Jahre. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Alle drei Vorsitzenden sind jeweils zusammen mit einem anderen Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

§ 6 Aufnahme der Mitglieder

Mitglieder des Vereins können Firmen, Einzelpersonen, Behörden und Organisationen wie Fach- und Wirtschaftsverbände werden. Die Aufnahme (Beitrittserklärung) hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7 Austritt aus dem Verein

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist jeweils bis zum 30. September durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt auch jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 8 Beiträge

Der jährliche Beitrag ist für alle Mitglieder gleich. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Bei Aufnahme eines Mitgliedes ist eine Aufnahmegebühr in Höhe eines halben Jahresbeitrages zu erheben.

§ 9 Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Singen, die dasselbe einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen hat.